Mentoring-Handbuch Sommersemester 2022

33 NÜTZLICHES Aufenthaltstitel („Visum“) EU-Bürger/innen: Sie müssen sich nicht bei der Ausländerbehörde anmelden, sondern erhalten beim Bürgerservice eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Zur EU gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel für einen Studienaufenthalt brauchen EU-Bürger/innen und Bürger/innen aus dem Europäischen Wirtschaftraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. Nicht-EU-Bürger/innen aus Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, den Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino und - aktuell - der Ukraine benötigen kein Einreisevisum, müssen aber innerhalb von 90 Tagen nach Einreise in die BRD bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Da die Ausstellung des Aufenthaltstitels etwa 6 Wochen dauert, sollte man sie bereits 45 Tage nach Einreise beantragen. Bürger/innen aller anderen Staaten müssen nach Erhalt der Zulassung zum Studium an der FSU bei der zuständigen diplomatischen Vertretung der BRD in ihrem derzeitigen Aufenthaltsland ein Einreisevisum zum Zweck des Studiums beantragen. Der Visumsantrag sollte sofort nach Erhalt der Zulassung beantragt werden, denn es kann 4 bis 6 Wochen dauern, bis das Visum erteilt wird. Frühstens 3 Monate vor Ablauf des Visums (außer, es gilt bereits für die gesamte Länge des Aufenthalts) muss bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Termin zur Verlängerung des Visums beantragt werden. Siehe: https://www.auswaertiges-amt.de/de/visa-navigator/2315198 Diese Studierenden sollten nicht mit einem Touristenvisum- oder Schengenvisum nach Deutschland einreisen, weil es hier nicht problemlos in ein Studienvisum umgeändert werden kann. Aufenthaltsgenehmigung nach §16 Aufenthaltsgesetz (zum Zwecke des Studiums): Die Beantragung/Verlängerung muss immer vor Ablauf des Einreisevisums/der alten Aufenthaltsgenehmigung erfolgen. Dafür wird eine Studienbescheinigung mit Unterschrift und Stempel des IB benötigt. Die Erste wird üblicherweise zusammen mit der thoska verschickt. Die Aufenthaltsgenehmigung wird für max. 2 Jahre oder bis Ende der Ausbildung vergeben oder verlängert. Nach Studienabschluss (nicht bei Gaststudierenden) kann einmalig eine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitssuche für max. 18 Monate ab Studienende (Tag der letzten Prüfung) vergeben werden. Nicht-EU-Bürger/innen erhalten einen elektronischen Aufenthaltstitel, d. h. als Chipkarte mit Bild. Die Bearbeitung dauert 4-6 Wochen, die Gebühren belaufen sich auf bis zu 110 € (Stipendiat/innen mit deutschem Stipendium zahlen weniger). Es werden bei jeder Beantragung Abdrücke von 2 Fingern abgenommen und mit dem Bild im !

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